Herzlich willkommen!
ARBEITSVERTRAG
Meisterbetrieb Malerei Frank & Söhne GmbH · Hainbuchenweg 3 · 4030 Linz
Ihr Arbeitsverhältnis beginnt am und ist unbefristet. Das erste Monat gilt als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit gelöst werden kann.
Mit Ihrer Verwendung als Maler und Beschichtungstechniker – Schwerpunkt Funktionsbeschichtungen sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden: laut Berufsbild. Sie beachten alle betrieblichen Ordnungsvorschriften und kommen Ihren Dienstpflichten entsprechend den jeweiligen Richtlinien und Weisungen nach. Wir dürfen Ihnen auch andere berufsähnliche Tätigkeiten zuweisen.
Ihr gewöhnlicher Arbeitsort ist das Bundesland Oberösterreich. Von angeordneten Dienstreisen abgesehen, bleibt auch eine Versetzung an eine andere Arbeitsstätte vorbehalten.
Auf Ihr Arbeitsverhältnis findet der aktuell geltende Kollektivvertrag für das Maler-, Lackierer- und Schilderherstellergewerbe (Arbeiter/innen) Österreichs Anwendung – nachstehend „KV" genannt. Dieser liegt zur Einsichtnahme im Sekretariat auf.
Die wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden wird wie folgt verteilt:
Im gesetzlich zulässigen Rahmen sind Sie auch zu Mehrdienstleistungen verpflichtet. Diese können durch Zeitausgleich binnen 6 Monaten abgegolten werden. Mehrarbeits-/Überstundenleistung ohne vorherige Anordnung ist nur in außergewöhnlichen Fällen statthaft – unverzüglich melden, spätestens innerhalb 1 Woche schriftlich, andernfalls gelten sie als nicht geleistet.
Aufnahme einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung ist mitzuteilen. Im selben Geschäftszweig ist jede Erwerbstätigkeit ohne vorherige Zustimmung unzulässig und vertragswidrig.
Meldung bei Krankheit/Unfall bis spätestens 06:30 Uhr am ersten Tag bei der Geschäftsführung/Sekretariat. Meldung an Kollegen gilt NICHT – führt zu Entgeltverlust. Ab 3. Tag: ärztliche Bestätigung erforderlich.
25 Arbeitstage/Jahr (5 Wochen). Schriftlicher Antrag erforderlich, nur mit Zustimmung antreten. Urlaubsanspruch verjährt 2 Jahre nach Ende des Urlaubsjahres.
Einstufung nach Verwendungsgruppenjahr bzw. KV. Auszahlung: Überweisung auf das angegebene Bankkonto.
Über gesetzliche und kollektivvertragliche Ansprüche hinaus werden Ihnen folgende Arbeitgeberleistungen zugesagt: gemäß gesonderter Vereinbarung.
Mit dem vereinbarten übertariflichen Entgelt sind sämtliche Erschwerniszulagen lt. KV abgegolten.
SV-Träger: Österreichische Gesundheitskasse, Gruberstraße 77, 4020 Linz
MVK: ALLIANZ Vorsorgekasse AG, Wiedner Gürtel 9–13, 1100 Wien
Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigungen richten sich nach dem KV.
Monatliche schriftliche Lohnabrechnung. AN-Ansprüche verfallen, wenn nicht binnen 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht.
Rückforderung irrtümlich geleisteter Entgelte bleibt vorbehalten. Sie erklären sich zur unverzüglichen Rückerstattung einverstanden.
Kündigung gemäß KV. AN-Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei verschuldeter Entlassung oder vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund: Vertragsstrafe 1 Bruttomonatsentgelt.
Geheimhaltung aller Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse – während und nach dem Dienstverhältnis. Bei Übertretung: Vertragsstrafe 3 Bruttomonatsentgelte.
Rückerstattungspflicht bei AN-Kündigung/Entlassung: 1. Jahr 100 %, 2. Jahr 2/3, 3. Jahr 1/3.
Jede Änderung der Wohnadresse oder wichtiger Umstände ist dem Sekretariat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Alle Mehr-/Überstunden auf Wochenbericht anführen. Unvollständige oder verspätete Berichte werden nicht berücksichtigt. Zeitausgleich: mind. 2 Lohnwochen vorher ankündigen.
Keine Privatfahrten mit Firmenfahrzeugen. Lückenloses Fahrtenbuch führen – wöchentliche Abgabe im Sekretariat zum letzten Arbeitstag.
Jede künftige Änderung der Rechte und Pflichten wird schriftlich mitgeteilt. Ausfertigung auf ausdrücklichen Wunsch erhältlich.
ZUSATZVEREINBARUNG ZUM ARBEITSVERTRAG
Frank & Söhne GmbH · Hainbuchenweg 3 · 4030 Linz
Diese Zusatzvereinbarung bezieht sich auf den bestehenden Arbeitsvertrag und dient der Konkretisierung und Klarstellung einzelner Vertragsbestimmungen. Alle übrigen Regelungen des bestehenden Arbeitsvertrags bleiben unverändert aufrecht.
Gewöhnlicher Arbeitsort: Bundesland Oberösterreich. Mo–Do 07:00–16:00 Uhr (Mittagspause 12:00–12:30 Uhr), Fr 07:00–12:00 Uhr. 39 Stunden/Woche.
Die tägliche Arbeitszeit beginnt um 07:00 Uhr auf der zugewiesenen Baustelle – diese gilt als Dienstort. Anwesenheit im Betrieb vor 07:00 Uhr oder nach 16:00 Uhr beruht auf freiwilliger Basis und gilt nicht als Arbeitszeit.
Es ist den Mitarbeitenden freigestellt, selbstständig direkt zur Baustelle zu fahren. Notwendige Materialien und Werkzeuge sind eigenverantwortlich zu organisieren. Vergessen oder Nichtmitführen von Material stellt eine Pflichtverletzung dar – wiederholte Verstöße können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Keine Privatfahrten mit Firmenfahrzeugen. Lückenloses Fahrtenbuch – wöchentliche Abgabe im Sekretariat.
Private Fahrten mit Firmenautos sind strengstens untersagt. Ausschließlich dienstliche Nutzung:
Fahrtenbuch ist immer lückenlos zu führen.
Gültige Lenkberechtigung bei Dienstantritt sowie mindestens einmal jährlich vorlegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Kontrolle zu dokumentieren. Rechtsgrundlage: § 102 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz (KFG).
Bei Entzug, vorübergehender Abnahme oder Einschränkung der Lenkberechtigung: unverzügliche schriftliche Meldung an den Arbeitgeber. Keine Firmenfahrt ohne gültige Lenkberechtigung. Verstoß kann arbeitsrechtliche und haftungsrechtliche Folgen haben.
Das Sicherheitshandbuch steht als PDF bereit.
Bitte vollständig lesen, dann zurückkehren und bestätigen.
PSA ist bei allen Arbeiten immer und vollständig zu tragen – ohne Ausnahmen:
Vor jeder Benutzung auf Beschädigungen prüfen. Defekte sofort melden, nicht verwenden. Leitern immer gegen Wegrutschen sichern.
Lösemittel, Farben etc. nur mit geeignetem Atemschutz verwenden. Sicherheitsdatenblätter beachten. Behälter ordnungsgemäß verschließen und lagern.
Alle Unfälle und Beinahe-Unfälle sofort der Geschäftsführung melden – auch wenn keine Verletzung entstanden ist.
Verstöße gegen Mülltrennung oder Verschmutzung können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
39 Std./Woche, max. 9 Std./Tag. 24. + 31. Dez. bezahlt frei.
Wöchentliche Lohnzahlung mit schriftlicher Abrechnung.
Ab 1 Monat Betriebszugehörigkeit. Akonto 80 % mit Oktober-Lohn.
Gem. Urlaubsgesetz. Urlaubszuschuss mit Urlaubsentgelt.
PDF erstellt.